Herzlich wilkommen bei Toolytech, Ihrem professionellen Händler für industrielle Werkzeugmaschinen, Zubehör und Komponenten.

Verkaufs- & Lieferbedingungen

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Toolytech

Geltungsbereich

1.1 Aufträge werden, soweit nicht anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt.

1.2 Wir widersprechen hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden.

1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu vereinbaren. Mündliche Vereinbarungen sind unverzüglich schriftlich festzuhalten und beidseitig zu bestätigen.

2. Gewährleistung

2.1 Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate ab Abnahme beim Kunden bzw. Lieferdatum soweit nicht anders vertraglich geregelt.

2.2 Während der Gewährleistungszeit werden Geräte, die aufgrund von Material – und Fabrikationsfehlern Defekte aufweisen repariert. Die Gewährleistungszeit wird durch Reparatur oder Nachbesserung nicht berührt.

2.3 Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich und innerhalb der Gewährleistungszeit geltend gemacht werden.

2.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden durch:
– missbräuchliche oder unsachgemäße Behandlung
– nicht geräteverträgliche Umgebungsbedingungen
– fehlerhafte Bedienung – Gewaltanwendung (z. B. Schlag, Stoß, Fall)
– Eingriffe, die durch nicht von uns autorisiertem Servicepersonal vorgenommen wurden

Können Reparaturen in Ausnahmefällen nicht direkt beim Kunden durchgeführt werden, stellen wir für die Reparaturzeit Leihgeräte oder Leihkomponenten zur Verfügung um den betrieblichen Ablauf aufrecht zu erhalten

3. Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

3.1 Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 45 Tagen. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten begründet.

3.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle konstruktiven Ausführungen, Materialien usw. die branchenüblichen Näherungswerte.

3.3 Sämtliche dem Kunden vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn dem Lieferanten der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben.

3.4 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, An- und/ oder Vorgaben des Kunden auf ihre Richtigkeit und/ oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr.

3.5 Zeichnungen, Entwürfe und Absprachen, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Zur rechtlichen Wirksamkeit bedarf es der schriftlichen Erfassung und beidseitiger Bestätigung.

3.6 Angeforderte Muster werden vom Lieferanten nach Aufwand berechnet.

4. Auftrag

Aufträge gelten erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu beanstanden.


5. Lieferzeit und –umfang

5.1 Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und Erhalt einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt des Weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen voraus.

5.2 Seitens des Kunden verlangte technische Änderungen sind zu vereinbaren und beidseitig zu bestätigen.

5.3 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt und ähnlichen, von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

5.4 Der Lieferant haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

5.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar.

6. Lieferort, Gefahrübergang

6.1 Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte des Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit nicht anders vertraglich vereinbart.

6.2 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes, mit Übergabe der Produkte an den Kunden, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

7. Preise

Alle Preise gelten generell ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher MwSt. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, Einregelung o.ä. Leistungen werden gesondert vertraglich vereinbart.

8. Zahlung

8.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in EURO zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Kunde zu tragen.

8.2 Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.